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Anleiterstellen müssen für die Feuerwehr rasch und ohne Hindernisse erreicht werden können. |
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Die gleichzeitige Nutzung als Parkplatz. etc. ist nicht zulässig |
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Eine gärtnerische Gestaltung ist nur zulässig, wenn belegt wird, dass der Bewuchs die Anleiterbarkeit nicht beeinträchtigt und durch den natürlichen Fortgang (Wachstum) auch in Zukunnft nicht beeinträchtigen wird. |
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Bei kalter Witterung sind Schnee und Eis von den Zugängen, Feuerwehrzufahrten, -aufstellungs- und -bewegungsflächen zu entfernen. |
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Die Absperrung von Zufahrten, etc. darf nur mittels Toren, Schranken und Pollern erfolgen, für die die Feuerwehr ein Sperrsystem besitzt (Feuerwehr-Schlüsselsafe-Schlüssel, WEZ 2000 oder Hydranten-Dreikantschlüssel oder Vorhängeschloss mit max 6 mm starkem Bügel, dass im Einsatzfall allerdings gewaltsam und ohne Ersatz entfernt werden würde) |
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Die nachfolgenden Erläuterungen ergänzen die Festlegungen der OIB-RL 2 und der TRVB 134 und gelten nur für Objekte, die nicht weiter als 10 km Anfahrtsweg von der nächstgelegenen Feuerwache liegen, und bei denen keine sonstigen Schwierigkeiten bei der erreichbarkeit gegeben sind. Dies wird in Wien fast immer der Fall sein.
Bei Gebäuden, bei denen die Zugänglichkeit für die Feuerwehr zur Brandbekämpfung nicht ausreichend gegeben ist, können zusätzliche brandschutztechnische Maßnahmen erforderlich werden.
Eine ausreichende Zugänglichkeit ist jedenfalls dann gegeben, wenn der Gebäudezugang in einer Entfernung von höchstens 80 m Gehweglänge von der Aufstellfläche für die Feuerwehrfahrzeuge iegt und die hiefür erforderlichen Zufahrten, Aufstell- und Bewegungsflächen für Feuerwehrfahrzeuge ausreichend befestigt und tragfähig sind. Aufstell- und Bewegungsflächen für die Feuerwehr müssen dabei - wenn (im Altbestand) die nunmehr geforderten "zweiten" oder "besonders gesicherten" Fluchtwege nicht gegeben sind oder wenn dies aus anderen Gründen notwendig erscheint - so an den Fassaden des Objekts liegen, dass diese mit den Steig- und Hubrettungsfahrzeugen oder - wenn diese ausreichen - mit tragbaren leitern der Feuerwehr erreicht werden können.
Für die Festlegung dieser Flächen gilt die TRVB F 134 (siehe Bezugsstellen für Unterlagen ), die als Mindestanforderung zu sehen ist, da sie quasi nach zwei Seiten wirkt: Zum Errichter oder Betreiber eines Objekts hin, der eben diese Flächen frei zu halten, ordnungsgemäß zu betreiben, und im Winter von Schnee zu räumen hat, und zu den Feuerwehren, die natürlich über die Zeit unterschiedliche Fahrzeuge ankaufen (müssen), dabei aber auch darauf achten, dass diese Fahrzeuge die Maßgaben der TRVB einhalten.
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Für Tore, Abschrankungen und Poller gelten, falls diese versperrt werden sollen, die unter dem Folgelink angeführten Maßgaben: Sperrsysteme für die Feuerwehr
Sofern das anzufahrende Objekt über eine automatische Brandmeldeanlage verfügt, ist es auch möglich, für Einfahrtstore u.ä. einen Feuerwehr-Schlüsselsafe einzurichten
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Mindestens ein Fenster jeder Wohnung bzw. Betriebseinheit muss anleiterbar sein. |
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In gewerblichen Betriebsanlagen muss - wenn die Anleiterbarkeit einen "Rettungsweg" sicherstellen soll, der Aufenthaltsraum hinter diesem Fenster einem "gesicherten Fluchtbereich" gemäß Arbeitsstättenverordnung entsprechen und über Notbeleuchtung verfügen. |
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Soll Rollstuhlfahrer, etc., in diesen "gesicherten Fluchtbereich" flüchten, so sind darüber hinaus zumindest eine Kommunikationseinrichtung (Haustelefon, etc.) zum Anfahrtspunkt der Feuerwehr hin (Portier, Brandmelderzentrale) zu errichten und geeignetesTragetücher und Fluchtfiltermasken in diesem Raum bereit zu halten. Die Feuerwehr der Stadt Wien mach darauf aufmerksam, dass Richtlinien für diese Problemstellung derzeit erarbeitet werden und für Neubauten aller Voraussicht nach weitergenende Maßnahmen zum Tragen kommen werden. Derzeit empfiehlt es sich, die Problematik nach bestem Wissen und gewissen zu evaluieren. Aus der Sicht der Feuerwehr dürfen wir aber generell bekannt geben, dass unsere Rettungskpazitäten hier sehr gering sind und nach der internen Ffaustregel "max 3 Rollstuhlfahrer aus max. dem 3. Stock" gesehen werden, wobei die Faktoren hier nicht gegenrechenbart sind. Unsere wahrnehmungsbehinderten oder in der Mobilität eingeschränkten Mitmenschen seien an dieser Stelle für die "superpraktische" Art, mit der wir diese Problematik behandeln, um Verständnis gebeten. Wir versichern, dass wir treibende Kraaft sind, hier Klärungen herbeizuführen und Richtlinien zu erarbeiten. |
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Die Fenster zur Anleiterung für die Feuerwehr müssen von innen von Hand und Stand aus und ohne besondere Hilfsmittel öffenbar sein, mindestens 0,80 m x 1,20 m groß sein und dürfen nicht höher als 1,2 m über der Fußbodenoberkante liegen. Raumintern müssten Aufstiegshilfen bereit gehalten werden. |
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Liegen diese Fenster in Dachschrägen oder Dachaufbauten, so darf ihre Unterkante oder ein davor liegender Auftritt von der Traufenkante nur so weit entfernt sein, dass Personen von der Feuerwehr gesehen und gerettet werden können. Andernfalls sind zusätzliche Maßnahmen erforderlich. |
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Werden in einer Betriebsanlage in mehreren Geschoßen "gesicherte Fluchtbereiche" eingerichtet, so müssen die anleiterbaren Fenster in möglichst einer Linie übereinander liegen. Am Gebäudesockel/Außenwand ist ein Schild gemäß ÖNORM F 2030 mit der Aufschrift "Anleiterstelle" anzubringen. |
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Da die Rettung von Personen über Leitern der Feuerwehr sehr zeitintensiv ist, ist diese Vorgangsweise nur dort zulässig, wo die Anzahl der zu Rettenden ein übliches Maß nicht überschreitet (z.B.: pro Wohneinheit 4 – 6 Personen, in Betrieben höchstens 20 Personen, wobei mobilitätseingeschränkte Personen die Rettungskapazitäten noch weiter herab setzen würden). Im Zweifelsfall ist eine Stellungnahme der MA 68 einzuholen. |
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Der nächste zufahrbare Punkt für die Feuerwehr muss mit Zufahrten gemäß TRVB F 134 erreichbar sein und darf höchstens 80 m von den vorgesehenen Anleiterstellen entfernt sein. |
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Der Zugang zur Anleiterstelle darf sollte weitgehend eben sein und darf mit Rampen oder Stufen in unmittelbarer Gebäudenähe allenfalls Höhenunterschiede von etwa 2 m überwinden |
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Falls Anleiterstellen für Schiebleitern in Gebäudehöfen vorgesehen sind, so ist im Bereich des geplanten Zugangs ein Hinweisschild gemäß ÖNORM F 2030 mit entsprechender Aufschrift (z.B. "Anleiterstellen im Hof") und ein Feuerwehr-Schlüsselsafe oder -kasten mit einem Schlüssel für alle im Zug des Anmarsch zu sperrenden Türen und Tore anzubringen. |
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Die Schiebleiter hat im eingeschobenen Zustand eine Länge von 5,5 m, im ausgeschobenen Zustand von 14,5 m, eine Leitersatzbreite von ca. 50 cm x 20 cm, über der Stützspindel eine Breite von ca. 1,5 m, ein Gewicht von ca. 70 – 80 kg und kann von vier Mann getragen werden. Sie ist unter idealen Bedingungen bis zu einer Höhe von 13 m Parapetoberkante über dem anschließenden Gelände einsetzbar. |
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Die Zugänge zur Aufstellfläche müssen in einer Mindestbreite von 1,4 m und mit einer Mindesthöhe von 2,1 m so hergestellt sein, dass sie keine hinderlichen Richtungsänderungen und zu große Steigungen aufweisen. |
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Bei Richtungsänderungen ist auf die Schleppkurve, bei Steigungen auf einen entsprechenden Luftraum (Höhe) zu achten. |
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(Innen-)Höfe zur Aufstellung von tragbaren Leitern müssen eine Mindestgröße von 4 m x 8 m aufweisen. |
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Aufstellflächen dürfen keine größeren Neigungen als 10 % aufweisen. |
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Aufstellflächen in Bereichen, in die die Schiebleiter nicht durchgängig getragen werden kann, wie z.B. auf Flachachflächen von Zubauten, sind nicht zulässig. |
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Schiebleitern können nur für einzelne Wohnungen eines Objektes als zweiter Rettungsweg zur Anrechnung gebracht werden. Aufgrund des Zeitbedarfes können sie nicht generell den zweiten Rettungsweg für ein gesamtes Objekt darstellen. Das heißt, dass ein Objekt, das nicht mittels Drehleiter anleiterbar, sondern nur mittels Schiebleiter zugänglich ist, nur über einzelne Wohn- und Betriebseinheiten verfügen darf, die auf diese Form des 2. Rettungsweges angewiesen sind. |
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Schiebleiter Voll ausgeschoben, angelehnt
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s sind die Bestimmungen der TRVB F 134 (Technische Richtlinien Vorbeugender Brandschutz - Flächen für die Feuerwehr auf Grundstücken) einzuhalten. |
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Im allgemeinen kann die Anleiterbarkeit von öffentlichen Verkehrsflächen aus als gesichert angenommen werden. |
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Auf die Situierung der Dachflächenfenster ist besonders Bedacht zu nehmen. |
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Beachten Sie bitte auch, dass durch Baumwuchs u.Ä. eine ursprünglich gegebene Anleiterbarkeit beeinträchtigt werden kann. |
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Wir kennen auch Fälle, in denen durch das nachträgliche Aufbringen von Vollwärmeschutz die ursprüngliche Zufahrbarkeit (Durchfahrtshöhen und Durchfahrtsbreiten) beeinträchtigt wurde |
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Drehleiter der Feuerwehr der Stadt Wien: Leiterkopf beim Heranführen an eine Fassade
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Nach den derzeitigen Regeln der Technik können solche Maßnahmen bei Neuerrichtungen allenfalls als Notaus- und -abstiege für einzelne Arbeitsstellen geplant werden, wobei die Bestimmungen der Arbeitsstättenverordnung einzuhalten wären.
Im Bestand gibt es allerdings eine ganze Reihe solcher Einrichtungen, die jedenfalls konsensgemäß erhalten und instandgehalten werden müssen. Wir dürfen daraauf aufmerksam machen, dass die Summe der Weiterentwicklungen in den Richtlinien, insbesondere im Hinblick auf Barrierefreiheit, ein "Ablaufdatum" für derartige Außenwand-Fluchtsysteme vorhersehen lässt. Auch geplante Erweiterungen eines solcherart mit "Zweitfluchtwegen" versehenen Bestandes werden diese Art der Fluchtwegsicherung in den meisten Fällen in Frage stellen.
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Beispiel Fluchtbalkons mit Fluchtleitern. Es sind jedoch auch andere Bauarten, auch unter Integration normaler Wohnungsbalkons, vorstellbar.
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Wenn Sie angesichts der vorhhergehenden Erläuterungen Fragen zu den Rettungsmöglichkeiten der Feuerwehr haben oder von der Behörde zur Klärung einer konkrten Frage an uns verwiesen wurden, dann nehmen Sie bitte über den folgenden Link Kontakt mit uns auf: Kontakt Projekte
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