PROJEKTE - GESAMTPLANUNGEN


Unter diesem Arbeitstitel verstehen wir an dieser Stelle die Planung und Errichtung bzw. Sanierung von Objekten oder Anlagen sowie Vorgangsweisen im Zug behördlicher Genehmigungsverfahren.

Die technische Verwaltungsgesetzgebung über Brandschutzmaßnahmen findet sich aufgrund der föderalistischen österreichischen Bundesverfassung in leider sehr vielen und unterschiedlichen Gesetzesmaterien, sodass auch unterschiedliche Behörden und Verfahrensläufe zum Zug kommen. Dazu kommen noch eine Vielzahl von nationalen und EU-Richtlinien wie Normen, TRVB und ÖNORM/ÖVE-Vorschriften. Siehe dazu auch den Abschnitt Richtlinien und FAQ (Frequently asked Questions) auf unserer Website.

Üblicherweise ist jedenfalls eine Baugenehmigung erforderlich, und je nach Nutzung sind auch behördliche Genehmigungsverfahren nach unterschiedlichster Bezugslegislatur - z.B. dem Gewerberecht, dem ArbeitnehmerInnenschutzrecht (meist in andere Verfahren eingebunden), dem Abfallwirtschaftsgesetz, Veranstaltungs- und Veranstaltungsstättengesetzen, etc., notwendig.



Zu beachten sind folgende Sachverhalte:

Im Bezug auf den Brandschutz sind die deskriptiven und normativen Bestimmungen aus den unterschiedlichen Rechtsmaterien - meist Baurecht und ArbeitnehmerInnenschutz - sowie der Regeln der Technik, auf die in diesen rechtsmaterien Bezug genommen wird, "kumulativ" anzuwenden, das heißt, alle gesetzlichen Vorgaben - gegebenenfalls die "höchstwertigen" - sind einzuhalten.

Insbesondere im Baurecht gilt: Wenn von den Regulativen der Wr. Bauordnung abgewichen wird, so ist mittels eines "Brandschutzkonzeptes", welches die einreichende Stelle beizubringen hat, zu beweisen, dass die "Abweichung(en)" durch andere Maßnahmen zumindest mit gleichem Schutzwert kompensiert werden. Ein solches Brandschutzkonzept kann aber auch erforderlich sein, um planlich nicht darstellbare Sachverhalte und Sicherheitsmaßnahmen - Brandschutzanlagen, Betriebsbrandschutz, etc. - darzustellen. Hinsichtlich der formalen Anforderungen an ein solches Brandschutzkonzepts gelten die Besitimmungen "Leitfaden - Abweichungen im Brandschutz und Brandschutzkonzepte (auf der Website http://www.oib.or.at/ . leider kein unmittelbarer Verweis möglich) und gegebenenfalls der TRVB A 107

Behördenverfahren können nur über (grundsätzlich) genehmigungsfähige Projekte durchgeführt werden. Behördenauflagen in einem Umfang, der projektverändernd wirken würde, sind nicht zulässig. Das heißt, bei der Einreichung zur Genehmigung muss das Projekt "stehen".

Verantwortlich ist nach allen Rechtsmaterien der Planer und Verfasser der Unterlagen und gegebenenfalls des Brandschutzkonzepts bzw. der Betreiber, und diese Verantwortlichkeit wird durch behördliche Bewilligungen und Überprüfungen weder eingeschränkt noch aufgehoben!

Aus der Sicht der Feuerwehren wird grundsätzlich empfohlen, generell eine umfassende Planung - also über Errichtung von Bauwerken und Betrieb der Anlagen durchzuführen, bevor das Projekt bei den einzelnen Behörden eingereicht wird.



Projekte und die Feuerwehr

Die Feuerwehren sind primär Einsatzorganisationen.
Aufgrund ihrer Einsatzerfahrungen stellen die Feuerwehren aber auch brandschutztechnische Amtssachverständige in Behördenverfahren. Dabei werden sie von Behördenseite zur Beurteilung von konkreter einsatzbezogener Fragen nach Anleiterbarkeit, Schlagkraft etc und die dahingehenden Konzepte des Planers herangezogen.

Aus diesem Grund kann es zielführend sein, solche Fragen bereits vor Einreichung mit der Feuerwehr abzuklären. Hierfür gelten aber die folgenden Regeln:






Die Feuerwehr ist keine Behörde, kann also keine Genehmigungen erteilen.

Die Feuerwehr ist primär Einsatzorganisation und hat beschränkte, am Einsatzdienst orientierte Ressourcen. Brandschutzberatungen werden als Serviceleistung angeboten. Die Terminzuteilung erfolgt nach Verfügbarkeit. Die Feuerwehr übernimmt keinerlei Haftung für Kosten, die aus Terminverlusten etc. entstehen.

Aufgrund unserer beschränkten Ressourcen führen wir Brandschutzberatungen in der Regel nur über Sonderprojekte durch, also solche Vorhaben, die im Hinblick auf den Brandschutz vom deskriptiven Stand der Technik abweichen.

Brandschutzberatungen können nur über vollständig konzipierte und dokumentierte Projekte abgehalten werden.

Besprochen werden nur die aufgeworfenen oder von einer Behörde übermittelten Fragen. Gesamtbegutachtungen aller Aspekte eines Projektes und allfällige "Planungsunterstützungsleistungen" erfolgen nicht!

Ansprechpartner sind ausschließlich der Projektträger oder der verantwortliche Projektplaner. Werden Errichter von einzelnen Gewerken beauftragt, Klärungen mit der Feuerwehr zu treffen, so benötigen sie hierfür eine ausdrückliche Vollmacht der vorgenannten Stellen.

Ausgenommen Gewerkedetailplanungen, die per Behördenbescheid ausdrücklich einvernehmlich mit der Feuerwehr festzulegen sind, werden von der Feuerwehr nach behördlichen genehmigungen von Projekten zu diesen Projekten keine Stellungnahmen mehr abgegeben. Die Feuerwehr übernimmt keinerlei Haftung für Darstellungskosten-(überschreitungen), die durch Haustechnikfachplanungen entstehen, die aus solchen Rechtstiteln für den Bauherrn entstehen.

Die im Hinblick auf "Brandschutz" mit der FW besprochenen Maßnahmen berücksichtigen ausschließlich Brandschutzgesichtspunkte und können anderen Interessenslagen - z.B. Denkmalschutz oder Gesichtspunkten des barrierefreien Bauens - zuwiderlaufen.

Brandschutztechnische Problemstellungen können meist durch verschiedene Brandschutzkonzeptionen gelöst werden, die auch unterschiedliche Maßnahmen und Kosten nach sich ziehen. Die Feuerwehr geht davon aus, dass Sie diese Aspekte berücksichtigen, und übernimmt keinerlei Haftungen für Begleit- und Folgekosten, die aus den mit Ihnen besprochenen Brandschutzkonzeptionen erwachsen.

Die Ergebnisse von Brandschutzberatungen sind in die Planung einzuarbeiten und zu dokumentieren (z.B. in einem eigenen Kapitel "Brandschutz" in der eingereichten Projektbeschreibung). Ein Satz dieser Dokumentation ist an die Feuerwehr zu senden. Die Verbindlichkeit der Aussagen der Feuerwehr ist nur gegeben, wenn diese Einreichdokumente von uns gegengezeichnet sind.

Ungeachtet der besprochenen Themen bleibt die volle Verantwortung für fachgerechte Planung, Umsetzung und Betrieb beim jeweils Verantwortlichen.

Sollten der Projektträger und der spätere Nutzer oder Betreiber nicht identisch sein, so sind sämtliche besprochene Maßnahmen, die den Nutzer oder Betreiber betreffen, für diesen zu dokumentieren und an diesen weiterzugeben.

Mit Beantragung einer Brandschutzberatung erklären Sie sich als Antragsteller mit den vorhergehenden Bedingungen einverstanden und sichern die Durchführung der hier bedungenen Maßnahmen zu.




Zur Kontaktaufnahme klicken Sie bitte auf die Symbolfläche "Vorbesprechung mit der Feuerwehr oder auf den folgenden Link: Kontakt Projekte



Aufrechterhaltung der "sicheren" Zustandes

Um zu verhindern, dass die späteren Nutzer des Objekts in Unkenntnis der Planung die getroffenen Brandschutzmaßnahmen außer Kraft setzen oder beeinträchtigen (z.B. interne Umbauten, mangelnde Schneeräumung von FW-Zufahrten, Bepflanzung oder Verparkung von Feuerwehrflächen, Änderung von Fenstern oder Balkonen, Entfernung von automatischen Türschließern, etc.), sind die getroffenen Maßnahmen in der behördlich genehmigten Form zu beschreiben und planlich (z.b. durch systematische Pläne oder auch auf Brandschutzplänen) zu dokumentieren.
Diese Dokumentation ist den Einreichunterlagen beizugeben und in Gleichschrift an den Benutzer bzw. Betreiber des Gebäudes oder der Anlage zu übergeben.
Ferner sind dem späteren Benutzer bzw. Betreiber auch alle Unterlagen zu übergeben, die von Relevanz für den Betrieb von Brandschutzanlagen, etc., sind.




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