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Gesetzliche und normative Grundlagen - Brandschutz

Allgemeines

Der Brandschutz ist - legistisch und im Bezug auf Richtlinien gesehen - eine Querschnittsmaterie. Bezüge finden sich in den unterschiedlichsten Rechtswerken, Normen, TRVB, etc., und aufgrund unterschiedlicher Betrachtungsweisen und Schutzziele sind die Regelungen (leider) nicht immer kongruent, müssen aber trotzdem in Relation zueinander gesetzt werden.
Auf dieser Sub-Site finden Sie eine Auflistung der wichtigsten Regelwerke, die wir als Maßgabe für brandschutztechnische Planungen ansehen bzw. die hierfür verbindlich sind.
Die nachfolgende Auflistung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit, sondern soll nur die wesentlichsten Materien aufzeigen, nach denen zu planen ist. Wird von diesen abgewichen oder ein Projekt geplant, das sich nach den angeführten Bezugswerken nicht abhandeln lässt, dann empfehlen wir Ihnen grundsätzlich die Beiziehung eines Brandschutztechnikers zur Planung.

Die Feuerwehr steht Ihnen anschließend gern zur Begutachtung Ihrer Planungen sowie zur endgültigen Festlegung fraglicher Planungsparameter zur Verfügung.
Wir ersuchen Sie in diesem Zusammenhang, zur Besprechung des Projektes auch eine Dokumentation mitzubringen, welche Regelwerke Sie zur Beurteilung Ihres Vorhabens herangezogen haben.

Die angeführten Richtlinien liegen z.T. in Form einer Zusammenstellung mehrerer Novellen (zu Gesetzen) oder in Folgeversionen zur Ursprungsversion (Normen und TRVB) vor. Die nachfolgende Auflistung verwendet überwiegend nur gebräuchliche Kurztitel. Gemeint sind jeweils die Regelwerke in ihrer geltenden Fassung

Bezugsstellen

Ohne dass dies explizit erwähnt wird, gehen alle Regelungen und Überlegungen zum Brandschutz von jeweils einem einzigen, an einer Stelle punktförmig und ungewollt ausbrechenden Schadensfeuer aus. Dieser Grundsatz spielt bei Betrachtungen von Nicht-Gleichzeitigkeiten und Redundanzen eine große Rolle.
Die normativen und deskriptiven Regelungen zum Brandschutz stellen Mindesterfordernisse dar, vergleichbar einem Kraftfahrzeug, dass nur nach den Maßgaben des Kraftfahrgesetzes mit Sicherheitseinrichtungen ausgestattet ist, und es ist jedem Bauherrn oder Betreiber unbenommen, weitergehende Sicherheitsüberlegungen anzustellen und Sicherheitsmaßnahmen zu setzen.

Wenn höhere Risiken als das einfache, punktförmig ungewollt ausbrechende Schadensfeuer angenommen werden müssen, liegt die Verpflichtung, entsprechend weitergehende Sicherheitsmaßnahmen zu setzen, sogar beim Verantwortungsträger für das Objekt oder Projekt. Ein solch weitergehendes Sicherheitskonzept muss aber jedenfalls auch die Schutzziele der zitierten normativen oder deskriptiven Richtlinien abdecken.