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FAQ - St

Steigleitungen


Steigleitungen sollen die Löschangriffszeiten bei Bränden in höher gelegenen Stockwerken wesentlich verkürzen. Ein solches Problem langer Löschangriffszeiten ist dabei keineswegs auf Hochhäuser beschränkt. Auch in anderen - nicht unbedingt hohen, dafür aber weitläufigen - Bauten wird in vielen Fällen das Auslegen von Schlauchleitungen über Stiegen oder Gangfluchten zeitraubend und mühsam sein.
Steigleitungen sind daher grundsätzlich bei Bauten mit mehr als 5 Obergeschossen notwendig.

Für Errichter und Betreiber von Trocken- und Nasssteigleitungen sind neben der „TRVB F 128 - Steigleitungen und Wandhydranten“ in der jeweils gültigen Form unter anderem auch folgende Vorschriften zu beachten und einzuhalten.

Administratives:

  • Steigleitungen müssen grundsätzlich der TRVB F 128 Fassung sowie den nachfolgenden Festlegungen entsprechen und instandgehalten werden.
  • Gemäß TRVB 128 müssen Steigleitungen nach Fertigstellung einer Abnahmeprüfung und in der Folge periodischen Prüfungen und Dichtheitsprüfungen unterzogen werden. Als Prüfstelle kommen kommen hiezu durch ausreichende Brandschutzerfahrung und Prüfpraxis geeignete Stellen in Betracht, d.h., das Prüforgan muss in eigener Verantwortung auch in der Lage sein, zu beurteilen, ob die Feuerwehr im Ernstfall die Steigleitung verwenden können wird.
  • Detailplanungen und Interpretationen der TRVB F 128 sind mit dieser Prüfstelle / dem Prüforgan zu treffen. Eine grundsätzliche Einbindung der Feuerwehr in die Planung ist im Regelfall nicht notwenig. Eine Information der Einsatzkräfte über die Errichtung bzw. Inbetriebnahme einer ist allerdings jedenfalls notwendig.
  • Die Feuerwehr muss auch jedenfalls - im Bezug auf Einspeisestellen und Schlauchanschlüsse - bei der Planung einer Trockensteigleitung einbezogen werden. Hierzu verwenden Sie bitte die Subsite Kontakt Projekte
  • Fertigstellungsanzeigen und Unterlagen über Steigleitungen senden Sie bitte an die Ihnen genannte Adresse, an die zuständige Hauptfeuerwache, oder - in elektronischer Form - an mailto:steigleitung@ma68.wien.gv.at . Gewünscht ist eine zumindest systematische planliche Darstellung. Die Übersendung kann auch in Form von Brandschutzplänen erfolgen.
  • Die Feuerwehr kann nur Steigleitungen verwenden, die neben der TRVB F 128 auch noch den folgenden Bestimmungen entsprechen:

Leitungsführung
Für diese gelten generell die Auflagen der TRVB F 128, wobei jedoch zu beachten ist, dass bei Oberputzverlegung in Räumen mit hoher Brandbelastung (z.B. Garagen) diese samt den Aufhängeelementen durch eine Verkleidung oder einen Brandschutzanstrich zumindest EI 30 (F 30) zu schützen sind.

Montagehöhen der Entnahmestellen
Entgegen der TRVB F 128, die besagt, dass die Entnahmestellen so installiert sein müssen, dass sich Mitte Anschluß auf ca. 1 Meter über Fußboden befindet, wird eine Verbauung der Entnahmekästen mit maximal 1 Meter Abstand Fußboden zu Unterkante Kasten toleriert (siehe Punkte 3.4 und 6.2 der TRVB F 128).

Gestaltung der Entnahmestellen
Seitens der Bauherren gibt es vermehrt Anfragen bzgl. der architektonischen Anpassung der Entnahmestellen an deren Umgebung.
Unbedingt erforderlich ist eine Beschriftung gemäß TRVB F 128 (siehe Punkte 3.5 und 6.5), der Anstrich des Kastens oder der Nischentüre kann an die Raumgestaltung angeglichen werden.
Sollen die Entnahmestellen hinter einer Schacht- oder Nischentüre eingebaut werden, so sind diese Türen zu beschriften und die eigentliche Türe der Entnahmestelle kann entfallen. Dabei ist jedoch zu beachten, dass die Bedienbarkeit und eine ungehinderte Löschleitungsführung dennoch einwandfrei gewährleistet sind.
Unzulässig ist ein Einbau der Entnahmekästen in Bereichen, die durch aufschlagende Türen verdeckt werden können.

Trockensteigleitungen: Entfernungen im Brandabschnitt
Für die Entfernungen der Entnahmestellen sind bei Trockensteigleitungen 40 Meter als maximale Weglänge zu berücksichtigen.

Trockensteigleitungen: Situierung der Wandkästen
Die Schlauchanschlusskästen einer Trockensteigleitung sind grundsätzlich im zu versorgenden Brandabschnitt zu installieren. Ausnahme: Garage mit Zugang über Schleusen - hier sind die Entnahmestellen in den Schleusen vorzusehen.
Sind zwei oder mehr Zugänge in einen Brandabschnitt vorhanden (z.B. Stiegenhaus mit zwei Ausgängen) so ist die der Entnahmestelle näher gelegene Türe mit Hinweisschildern zu kennzeichnen (siehe Punkt 3.5 der TRVB F 128).
Keinesfalls dürfen Schlauchanschlusskästen in Stiegenhäusern, die eigene Brandabschnitte bilden, zur Versorgung angrenzender Brandabschnitte eingebaut werden.
Ebenso nicht zulässig ist ein Einbau der Entnahmekästen in Bereichen, die durch aufschlagende Türen verdeckt werden können.

Nasssteigleitungen: Situierung der Hydrantenkästen
Die Wandhydrantenkästen einer Nasssteigleitung sind grundsätzlich im zu versorgenden Brandabschnitt einzuplanen.

Wandhydranten sind grundsätzlich nicht in Stiegenhäusern oder Schleusen anzuordnen. Die Situierung von Wandhydranten gemäß Punkt 4.3 in Schleusen ab einer Grundfläche von 4 m x 1 m ist nicht zulässig. (Das Abziehen des formfesten Schlauches gegen den Widerstand einer Brandschutztür würde den raschen Einsatz des Löschgerätes in Frage stellen. Hinzu kommt, dass der Wandhydrant sich in Stiegen oder Schleusen verstecken läßt, was für Planer oft günstig, für die Einsatzpraxis aber völlig ungeeignet erscheint, weil das Löschgerät möglichst im Blickfeld liegen soll).

Der beste Aufstellungsplatz eines Wandhydranten befindet sich in einem Verkehrsweg (Gang), und hier möglichst in der Nähe der Stiege. Ist die Geometrie des zu schützenden Gebäudes derart, dass sich durch die Situierung des Hydranten bei der Stiege sehr ungünstige Verhältnisse ergeben (große Weglängen bis zum Ende des Brandabschnitts), ist entweder, je nach Größe des Objekts, ein zweiter Hydrant am anderen Ende des Brandabschnitts zu situieren, oder es ist das eine vorhandene Gerät in Richtung Mitte des Brandabschnittes zu verlegen.

Hiebei ist die Planung so vorzunehmen, dass jedem Hauptbrandabschnitt mindestens ein Wandhydrant zugeordnet ist. Ein Einsatz eines Wandhydranten über eine Brand-(Rauch-)abschnittsgrenze muss jedenfalls vermieden werden (Ausbreitung des Brandrauches durch offengehaltene Brand- bzw. Rauchabschlüsse).

In Garagen, Lagerräumen etc. ist die Situierung des Wandhydranten in unmittelbarer Stiegenhausnähe, möglichst unmittelbar neben der Eingangstüre, unverzichtbar und zwar auch dann, wenn aufgrund einer solchen peripheren Lage ein weiteres Löschgerät in der Tiefe des Raumes erforderlich wird.

Sind von der Hauptzugangsrichtung die Wandhydrantenkästen nicht ersichtlich (Nischen, Ecken), so ist der Weg zu den Wandhydrantenkästen ebenfalls mit Hinweisschildern zu kennzeichnen (Piktogramm und Richtungspfeil).
Keinesfalls dürfen Wandhydrantenkästen in Stiegenhäusern, die eigene Brandabschnitte bilden, zur Versorgung angrenzender Brandabschnitte eingebaut werden.
Ebenfalls unzulässig ist ein Einbau der Entnahmekästen in Bereichen, die durch aufschlagende Türen verdeckt werden können.
Führt eine Nasssteigleitung durch Bereiche, in denen mit Temperaturen unter 0 Grad Celsius zu rechnen ist, so ist entweder die Rohrführung mit einer Begleitheizung zu versehen, oder es ist eine Nass-Trockenstation gemäß Punkt 6.9 der TRVB zu verbauen.

Nasssteigleitungen: Druckverhältnisse
Sofern nicht eindeutig feststellbar ist, ob mit den Druckverhältnissen aus dem öffentlichen Leitungsnetz das Auslangen gefunden werden kann (siehe TRVB F 128, Punkt 4.4 bzw. 5.1), sind diese bei der MA 31 - Wasserwerke zu erfragen.

Nassteigleitung: Bauart der Wandhydranten
Wandhydranten sind Geräte der Ersten und Erweiterten Löschhilfe.
Sie sind daher nicht nur, wie dies vielfach immer wieder vorausgesetzt wird, zur Verwendung durch die Feuerwehr bestimmt, sondern sollen vor allem von den im Objekt Beschäftigten, aber auch Kunden, Passanten, also von jedermann, der einen Brand entdeckt, benützt werden können.

Wesentlich ist, dass der Wandhydrantenkasten unversperrt ist (Plombierung zulässig), und dass im Wandhydrantenkasten die Teile in gebrauchsfertig
zusammengesetztem Zustand vorrätig gehalten werden (Schlauch und Strahlrohr angeschlossen!)

Soferne Hydrantenkästen, die nicht gemäß TRVB F 128 ausgeführt sind, verbaut werden sollen, gelten die Bestimmungen der EN 671 - Teil 1, wobei folgende Einschränkungen zu beachten sind:
- Hydrantenkästen mit automatischen Ventilen gemäß 7.3 dieser Norm sind nicht zulässig.
- Sowohl der Schlauchinnendurchmesser, als auch der Strahlrohrdurchmesser sind so zu wählen, dass ein Mindestdurchfluß von 30 l/min am montierten Strahlrohr gewährleistet ist.
Im übrigen gelten auch bei diesen Kästen die Bestimmungen der TRVB F 128 (z.B. Kennzeichnung, C-Festkupplung gemäß DIN 14307-1, Durchfluß und Fließdruck an der C-Kupplung ....)

Gemäß TRVB F 128, Punkt 6.4, sind Schlauchlängen so zu bemessen, dass der entfernteste Punkt des betreffenden Brandabschnittes erreicht werden kann. Gemäß 6.6 sind die Schlauchlängen jedoch mit dem örtlich zuständigen Feuerwehrkommando festzulegen und gemäß 6.7 mit einer Länge von max. 30 m limitiert. Daher ist für den Bereich des Landes Wien zu den in der TRVB F 128 bei Wandhydrantenausführung 1 und 2 angegebenen Schlauchlänge folgendes zu beachten:

Der formbeständiger Gummischlauch (1 Zoll (D)) darf gemäß Punkt 6.7 maximal 30m lang sein (mitunter angebotene größere Schlauchlängen (bis 40m) sind abzulehnen, weil erfahrungsgemäß die Handhabbarkeit der Haspeln bei Schlauchlängen über 30 m stark leidet).

Bei der Festlegung von Wandhydranten-Standorten ist zu beachten, dass die 30 m Schlauch nicht in der Luftlinie als Einsatzradius eines Hydranten angenommen werden dürfen, sondern der tatsächlichen Weglänge entsprechen müssen, d.h. dass der Radius, in der Luftlinie gemessen, nie mehr als 20m pro Hydrant betragen darf, es sei denn, der Plan
beinhaltet sämtliche ortsunveränderlichen Einrichtungen. Dann kann die tatsächliche Weglänge angenommen werden.

Demgemäß sind Abstände benachbarter Wandhydranten mit ca. 40 m festzulegen (Einhaltung der Forderung des flächendeckenden Schutzes eines Objektes, Ausnahmefall ist allenfalls ein kleinflächiger zu bedeckender Bereich, der ansonsteneinen weiteren Wandhydranten erfordern würde, weil die 30 m Schlauchlänge nicht ausreichen. Hier können Schlauchlängen bis zu 35 m zugelassen werden).

Nasssteigleitungen, TRVB F 128, Punkt 4.1: Anschluss der Steigleitung vor oder nach dem Wasserzähler?
Prinzipiell ist ein Anschluss einer Nasssteigleitung vor oder nach dem Wasserzähler möglich.

Soll die Steigleitung nach dem Wasserzähler angeschlossen werden, so muß dieser Zähler die gleiche Dimension wie die Steigleitung aufweisen.

Probleme bezüglich der Ausführung des Steigleitungsanschlusses an das Wasserversorgungsnetz der Stadt Wien sind mit der Magistratsabteilung 31 zu klären.

Abschließend sei noch bemerkt, dass immer wieder die Version eines nur im Brandfall zu betätigenden Umgehungsschiebers für Feuerlöschzwecke vorgeschlagen wird. Dieser Vorschlag wird vor allem dann vorgebracht, wenn die ein Anschluss nach dem Wasserzähler geplant wäre, die Wasserentnahme im normalen Tagesablauf im Objekt so gering ist, dass Wasserzähler in der Dimension der Nasssteigleitung diese Mengen nicht erfassen würde.Aus Erfahrung wissen wir, dass der Schieber im Ernstfall nicht gefunden wird, so korrodiert ist, dass er sich nicht betätigen lässt, oder es steht ein geparkter PKW auf dem Schachtdeckel! Daher ist diese Variante aus einsatztaktischen Gründen nicht zulässig!

Stiegenhäuser: Abstellen von Gegenständen

In Stiegenhäusern dürfen keine brennbaren oder die Flucht gefährdenden Lagerungen durchgeführt und keine Gegenstände abgestellt werden, die die Flucht behindern oder umstürzen und dann die Flucht behindern könnten.

Für Wohnhäuser ergibt sich diese Verpflichtung hauptsächlich aus dem Wiener Feuerpolizeigesetz (wr_feuerpolizeigesetz.pdf [167 KB] ), welches unter § 4 (3) feststellt:
"Brandgefährliche oder leicht brennbare Lagerungen in Gebäuden sind nur mit den nötigen Sicherungsvorkehrungen, in gefahrbringendem Ausmaß aber nur mit Bewilligung der Behörde zulässig, soweit sie nicht nach bundesgesetzlichen oder nach anderen landesgesetzlichen Vorschriften zu bewilligen sind.
Anlässlich der Erteilung einer Bewilligung sind jene Bedingungen, Befristungen und Auflagen vorzuschreiben, die erforderlich sind, um dem Entstehen oder der Ausbreitung eines Brandes oder einer sonstigen Gefahr (wie z.B. Rauchgas,
Unpassierbarkeit von Fluchtwegen) vorzubeugen. Kann mit solchen Vorschreibungen nicht das Auslangen gefunden werden, ist die Bewilligung zu versagen. Auf Stiegen, Gängen und Dachböden sowie unterder Stiegenuntersicht dürfen brandgefährliche Gegenstände und Stoffe nicht gelagert werden."
Für Arbeitsstätten ergibt sich diese Verpflichtung aus der ArbeitssättenVerordnung.

Zu diesen "Lagerungen" gehören Möbel, sonstiges Inventar, Fahrräder, Kinderwägen, aber auch Müllbehälter.
Ein nicht unerheblicher Teil der Brandeinsätze hat mit Bränden in Stiegenhäusern zu tun, bei denen z.B. ein Mistkübel oder - im Winter, bei ausgetrocknetem Humus - ein Blumenkisterl in Brand geraten ist.