FAQ - V
Vidierungen
Manche Planer und Bauherren verlangen von den beschäftigten Haustechnikern die Vidierung von Teilprojekten und Gewerkeplanungen durch die Feuerwehr, und auch in anderen Bereichen des Bauwesens werden diverse Vidierungen von uns eingefordert.
Dazu dürfen wir klarstellen:
Für die Planung und Ausführung der meisten brandschutztechnisch relevanten Anlagen und Gewerke gibt es Konstruktionsrichtlinien, die Sie unter dem Link Richtlinien angeführt finden.
Die Einhaltung dieser Richtlinien obliegt in ihrem Wirkungsbereich dem/der PlanerIn und dem/der Ausführenden.
In vielen Richtlinienwerken ist sind auch Abnahmen und Revisionen durch eine (akkreditierte) Prüf- und/oder Überwachungsstelle vorgesehen. Mit dieser sind dann auch Abklärungen über Interpretation und Abweichungen von solchen Richtlinienwerken zu treffen.
Das Ansinnen, dass hier die Feuerwehr prüfen, planen und freigeben sollte, wäre an die falsche Stelle gerichtet. Es würde wohl niemand auf die Idee kommen, beim Fahren ohne Führerschein vom Polizisten, der ihn anhält, eine Fahrschulausbildung einzufordern.
Die Feuerwehr kann solchen universellen Vidierungswünschen schon aus rechtlichen Gründen nicht nachkommen, da eine Vidende ohne Einschränkung des Sachverhalts, auf den sie sich bezieht, quasi als Qualifizierung des Gesamtprojekts missverstanden werden könnte.
Wir haben auch tatsächlich schon mehrfach erlebt, dass ein mit der Ausführung brandschutztechnischer Gebäudeeinrichtungen beauftragtes Unternehmen einen Zivilrechtsstreit wegen "falscher" Bauleistung für sich zu beeinflussen ersuchte, indem es uns das "falsche" Projekt, dessen Mängel für die Feuerwehr anhand der Plandarstellung gar nicht feststellbar waren, zur Vidierung vorlegte.
Vidiert werden von uns nur Festlegungen im Zug von Gesamtprojekten (siehe Link Projekte ) und im Zug der Festlegungen von Einzelmaßnahmen, die auch die Feuerwehr betreffen, also z.B. die Substituierung eines zweiten Fluchtweges durch einen Rettungsweg (Anleiterbarkeit durch die Feuerwehr) oder die Anordnung von Feuerwehrzufahrten, Einspeisestellen in Trockensteigleitungen, die Lage von Löschwasserentnahmestellen usw.
Und vidiert wird hier auch nur die grundsätzlich-systematische Richtigkeit der Planung dieser "Schnittstellen", keinesfalls aber die fachlich richtige Ausführung der geplanten Einrichtungen, die ja für uns aus den Planunterlagen meist gar nicht ersichtlich ist.
Wir dürfen in diesem Zusammenhang auch darauf hinweisen, dass diese scheinbar in Frage stehenden Sachverhalte meist schon im Zug der Gesamtprojektierung angesprochen worden sind, und dass es günstig wäre, in den dazumals getroffenen Festlegungen nachzusehen, bevor Anfragen an unsere Abteilung gestellt werden.
Weiters weisen wir auch darauf hin, das wir - um Missbrauch zu verhindern - bei solchen Anfragen eine formlose schriftliche Vollmacht des verantwortlichen Bauherrn oder Architekten/Generalplaners oder dessen persönliche Anwesenheit einfordern.