FAQ - L
Lagerfeuer
Bis auf wenige Ausnahmen - Brauchtumsfeuer und genehmigte Grillplätze auf der Donauinsel und in öffentlichen Parks, wobei Sie sich hier anmelden müssen - ist das Verbrennen von Gegenständen im Freien weitgehend verboten (siehe dazu auch Gartenabfälle, Verbrennen von... ).
Wenn Sie eine solche Genehmigung haben, halten Sie sich bitte dringend an die Bedingungen im Genehmigungsbescheid. Und vermeiden Sie bitte auf jeden Fall die Verwendung leichtbrennbarer Materialien oder von brennbaren Flüssigkeiten zum Anfachen des Feuers. Alles, was da passieren kann (siehe nachfolgenden Film dondorffeuer.mpg [5.266 KB]
) würde - auch wenn niemand dabei zu Schaden kommt - strafrechtlich als "Fahrlässige Gemeingefährdung" bewertet werden können.
Lagerungen
Lagerungen in Betriebsanlagen sind im Rahmen der Betriebsanlagengenehmigung genehmigungspflichtig.
Lagerungen in Wohnhäusern unterliegen in erster Linie den Bestimmungen des Wr. Feuerpolizeigesetzes (wr_feuerpolizeigesetz.pdf [167 KB]
).
Im Einzelnen finden Sie auf dieser Website Hinweise zu Lagerungen in Dachböden (Dachböden, Lagerungen in.... ), Lagerungen in Kellern (Keller: Lagerungen im..... ), Lagerungen in Garagen (Garagen, Verwendung, Beilagerungen in.... ), und Lagerungen in Stiegenhäusern (Stiegenhäuser: Abstellen von Gegenständen ).
Lagerungen im Freien sind - sofern nicht gewerblich oder einer sonstigen anderen Rechtsmaterie unterliegen - in der Wr. Feuerpolizeiverordnung (wr_feuerpolizeivo.pdf [55 KB]
) geregelt. Hier heißt es in § 8:
§ 8. (1) Die Lagerung von zündschlagfähigen und stichflammenbildenden Stoffen sowie von leicht entzündbarem, losem Schüttgut im Freien gilt als brandgefährliche Lagerung gefahrbringenden Ausmaßes und ist nur mit behördlicher Bewilligung gemäß § 4 Abs. 6 des Wiener Feuerpolizei- und Luftreinhaltegesetzes zulässig.
(2) Brandgefährliche Gegenstände, insbesondere selbstentzündliche, zündschlagfähige und leicht entflamm- bzw. entzündbare Stoffe, dürfen in der Nähe von brandgefährlichen Anlagen, von Arbeitsplätzen, an enen offenes Feuer verwendet wird, sowie von Fenstern und Ausgängen von Gebäuden nicht gelagert werden.
(3) In unmittelbarer Nähe der Lagerung von leicht entzündbaren Stoffen sind das Rauchen und die Verwendung von offenem Feuer oder Licht verboten.
Bei "unsachgemäßen" Lagerungen im Freien können aber auch Bestimmungen der Reinhalteverordnung und Umweltschutz-Strafbestimmungen schlagend werden.
Für den Vollzug der Feuerpolizeigesetzgebung und weitere Auskünfte ist die Wr. Feuerpolizei - siehe Feuerwehr - Feuerpolizei - zuständig.
Lobbies
Siehe Ausgänge durch Lobbies
Löschwasserversorgung
Je nach vorhandenen Brandlasten muss für die Brandbekämpfung ein bestimmter Löschwasservorrat, der mit einer bestimmten Löschwasserleistung aufgebracht werden kann, zur Verfügung stehen.
Die Ermittlung des Löschwasserbedarfs kann erforderlichenfalls durch Berechnung gemäß TRVB F 137 erfolgen, hinsichtlich der Gestaltung von Löschwasserentnahmestellen gibt.z.B. die ÖBFV-RL VB-01 Auskunft.
Für eine Grundnutzung gibt es in Wien eine Löschwasserversorgung über öffentliche Hydranten.
Für die Planung von Brandschutzanlagen erteilen die Wiener Wasserwerke (MA 31) schriftliche Auskünfte über die Versorgungssituation der öffentlichen Wasserversorgung.
Die Anfrage muss schriftlich erfolgen und ist kostenpflichtig (derzeit 2 x € 13,20.- und 1 x € 3,27.-, Stand 1.1.2008).
Folgende Auskünfte werden auf Wunsch erteilt:
- Bekanntgabe des vorherrschenden Ruhedruckes sowie Fließdruckes an der Abgabestelle
- Bekanntgabe der aus den umliegenden öffentlichen Feuerhydranten zu erwartenden Löschwassermengen bei gleichzeitiger Entnahme
- Bekanntgabe der Lage der umliegenden für den Brandfall benötigten öffentlichen Feuerhydranten
Lüften im Brandfall
Die Rauchkontrolle in Gebäuden im Brandfall ist einerseits ein sehr diffizieles Thema, das erst in den letzten Jahren technisch einigermaßen sicher beherrscht werden kann, andererseits können entsprechende Maßnahmen sehr viel zur Sicherheit von Personen und zum Sachwertschutz beitragen.
Das Thema wird in der Öffentlichkeit sehr kontroversiell diskutiert, wobei aber oft Zielsetzungen undifferenziert durchmischt werden.
Rauchkontrollmaßnahmen haben nämlich im Wesentlichen zwei Zielsetzungen:
Die Rauchfreihaltung von Fluchtwegen:
Hierzu dienen Fluchtweg- und Stiegenhauslüftungsmaßnahmen, die Überdruckbelüftung von Stiegenhäusern und gleichwertige Maßnahmen.
Maßnahmen dieser Art müssen bei Brandfällen jedenfalls in Betrieb genommen werden. Sie dienen in erster Linie der Sicherheit von Personen und haben üblicherweise keinerlei Einfluss auf das Brandgeschehen selber.
Sie können also bedenkenlos die Auslösetaster von Stiegenhausentrauchungseinrichtungen drücken oder Stiegenhausfenster öffnen, und sie sollten dies in einem Brandfall auch tun.
Die Kontrolle eines Brandereignisses:
Durch entsprechende Entrauchung und Frischluftzufuhr - die allerdings genau dimensioniert sein müssen -. kann erreicht werden, dass in einem Brandraum einerseits weniger brennbare Rauchgasbestandteile entstehen, andererseits können Deckenkonstruktionen und Regallagerungen vor thgermischen Einwirkungen geschützt werden, und zum Dritten kann auch erreicht werden, dass in Bodennähe eine raucharme Schicht erhalten bleibt, durch die die Feuerwehr rascher ihren Löschangriff vornehmen kann.
Dies funktioniert allerdings nur bei hgenau dimensionierten und in ihrem Auslöseverhalten festgelegten Anlagen, die dann entweder über automatische Rauchmelder gesteuert oder erst von der Feuerwehr in Betrieb genommen werden. Die Frage "Lüften oder nicht" stellt sich dem Benutzer eines mit einer solchen Anlage geschützten Bereiches also gar nicht.
In kleineren Räumlichkeiten, in der privaten Wohnung, in der es keine Rauch- und Wärmeabzugsanlage gibt, ist die zugrunde liegende Frage ebenfalls hypothetisch:
In erster Linie zählt die Sicherheit von Personen. Falls Sie also einen Entstehungsbrand nicht augenblicklich löschen können, sollten Sie sich in Richtung Fluchtweg zurückziehen. Unverzüglich, das heißt, ohne zuvor im Zimmer die Fenster zu öffnen oder zu schließen zu versuchen. Bei diesen Versuchen würden Sie sich allenfalls selbst gefährden, und Sie verlören auf jedenfall wertvolle Zeit.
- Schließen Sie die Türe zum Brandraum, damit der Qualm sich nicht weiter ausbreiten kann.
- Alarmieren Sie so schnell, wie möglich die Feuerwehr!
- Warnen Sie gegebenenfalls Ihre Nachbarn.
- Und nur, wenn Sie es sich zutrauen, wenn Sie entsprechende Fachkenntnisse und Übung in der Entstehungsbrandbekämpfung haben, wenn Ihnen entsprechende Löschgeräte zur Verfügung stehen, und wenn Sie jederzeit un d sicher einen freien Fluchtweg haben, dann können Sie einen Löschangriff versuchen.
- Gefährden Sie sich dabei aber bitte keinesfalls selbst. Und gefährden Sie auch nicht Ihr Umfeld: Jedes Öffnen der Türe zum Brandraum lässt auch wieder Brandqualm austreten.
Der hier zur Verfügung stehende Rahmen reicht nicht aus, alle Gesichtspunkte der Brandrauchluftung abzuhandeln Es sollte nur eine oft an uns herangetragene Argumentation behandelt werden, die einfach dadurch kontroversiell sein muss, dass sie verschiedene Gesichtspunkte vermischt: Fluchtwegeschutz und Rauchkontrolle im Brandraum.