FAQ - G
Garagen, Verwendung, Beilagerungen in....
Garagen sind gemäß Wr. Garagengesetz Räume, die zum Einstellen von Kraftfahrzeugen bestimmt sind, und unter "Einstellen" wird jedes Abstellen betriebsbereiter Kraftfahrzeuge verstanden.
Hinsichtlich der Verwendung ist lediglich normiert, dass flüssiggasbetriebene Kraftfahrzeuge nicht in Garagen einfahren dürfen, die unter Umgebungsniveau liegen, und dass brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse 1 nicht zu Reinigungsarbeiten verwendet werden dürfen.
Obwohl nicht explizit verboten, ergibt sich aus der Positivformulierung des Verwendungszweckes dass Garagen nicht zu Reparaturzwecken an Kraftfahrzeugen und nicht zu sonstigen extensiven Lagerungen - z.B. von Altmöbeln, Gartengeräten, Kraftstoffen etc. - verwendet werden dürfen.
Vorstellbar ist allenfalls die lagerung eines zusätzlichen Satzes Reifen - z.B. der Winter- oder Sommerreifen - pro Abstellplatz.
Für die Einfahrt von erdgasbetriebenen Fahrzeugen sollte ddie garage explizit genehmigt sein. Erdgas ist zwar leichter als Luft, würde also beim Austritt - anders als Flüssiggas - aufsteigen, jedoch braucht es die entsprechenden Lüftungsöffnungen.
Aus vergleichbaren Gründen darf auch die Ladung der Akkumulatoren von Hybridfahrzeugen nur in dafür geeigneten Garagen durchgeführt werden. Beim Lagevorgang entwickelt sich nämlich Knallgas.
Gartenabfälle, Verbrennen von...
Zur Luftreihaltung sollten - abgesehen von den Rechtsgrundlagen, die andere sind, ob Sie jetzt Privatperson, Landwirt oder Gewerbetreibender sind - Abfälle nicht verbrannt werden. Dies dient der Luftreinhaltung und der Kohlendioxidreduktion.
Abfallwirtschaftsgesetz (Bundesgesetzblatt), sinngemäß:
Abfälle, die andersweitig verwertet werden können, dürfen nicht verbrannt werden (und Gartenabfälle können kompostiert werden)
Feuerpolizeigesetz bzw. -verordnung (Landesgesetzblatt), sinngemäß:
Das Abbrennen und Absengen von Feldern und Bodenflächen ist generell verboten, außer der Bürgermeister und Landeshauptmann ordnet anderes an (z.B. zur Schädlingsbekämpfung).
Das offene Verbrennen von Gegenständen bei starkem Wind ist verboten, ein Sicherheitsabstand von 5 m zu Baulichkeiten hat eingehalten zu werden, und es darf nicht mehr als 1/2 m³ Brennstoff in einem Zug verbrannt werden.
Des weiteren hat der Landeshauptmann bei starker Luftbelastung oder bei Brandgefahr durch Trockenheit im Verordnungsweg allfällig zusätzliche Maßnahmen zu verordnen. Dazu kann - auf einen konkreten Zeitraum bezogen - ein allgemeines oder örtlich beschränktes Verbot des Verbrennens von Gegenständen im Freien gehören.
Dazu kommt noch, dass ein Nachbar auf dem Zivilrechtsweg das Verbrennen unterbinden kann.
Die Feuerwehr hat - angesichts der etwas unübersichtlichen rechtslage und ob ihrer Einsatzerfahrungen - große Bedenken gegen das Verbrennen gärtnerischer Abfälle. Zur Ermittlung der jeweils aktuellen rechtslage wenden Sie sich bitte an die Wiener Feuerpolizei, siehe Feuerwehr - Feuerpolizei und Virtuelle Ämter, Portale .
Wir dürfen Sie in diesem Zusammenhang auch noch auf unsere Infor zum Thema Lagerfeuer hinweisen.
Gaslöschanlage
Eine Gaslöschanlage wird oft nicht auf Grund von Behördenvorschreibungen, sonern aus Eigeninteresse errichtet.
Trotzdem gibt es - wegen der möglichen Personengefährung durch das Löschgas - eine Bewilligungspflicht. Siehe dazu Brandschutzanlagen, Konzeption von....
Gasflaschen
Darunter werden im allgemeinen Flüssiggasflaschen verstanden. Für die lagerung in gewerblichen Betriebsanlagen gilt die Flüssiggasverordnung. Im Privaten Bereich gibt es Regelungen über das Wiener Feuerpolizeigesetz (wr_feuerpolizeigesetz.pdf [167 KB] ), siehe auch Lagerungen
Gutachten
Siehe Brandschutzkonzepte
Grillen
Das Grillen von Speisen ist während der warmen Jahreszeit ein beliebter und sättigender Zeitvertreib, allerdings mit einigem Gefahrenpotenzialen, von denen hier aber nur der Brandschutz angesprochen werden soll..
Auch können Grillgerüche durchaus belästigend sein, und an sich gälte es auch in dieser Beziehung Umweltschutzaspekte zu diskutieren.
Allgemeine Sicherheitshinweise zum Grillen:
Griller sollten nur auf einer festen, weitgehend nichtbrennbaren Unterlage aufgestellt werden, das heißt, dürres Gras, Laub, Reisig wären zu entfernen.
Um den Griller sollten auch ein Sicherheitsabstand von mehreren Metern zu brennbarem Bewuchs eingehalten werden.
Zum Grillen selber darf man - auch aus gesundheitlichen Gründen - nur Holzkohle verwenden, zum Entzünden dieser Kohle nur Sicherheitsgrillanzünder, die es in Form von festen Unterzündstreifen und als flüssigen Grillanzünder gibt.
Keinesfalls dürfen andere brennbare Flüssigkeiten wie z.B. Benzin oder Spiritus verwendet werden, da es hier zu explosionsartigen (Rück-)Zündungen kommen kann. Allein in Wien gibt es jährlich zweistellige Zahlen an so verletzten Personen.
Grillkohle und Anzündematerial sollten ebenfalls in einigem Abstand zum Griller aufbewahrt werden.
Bei starkem Wind ist das Grillfeuer sofort zu löschen.
Nach Beendigung des Grillens ist die glühende Holzkohle zu löschen und in eigenen nichtbrennbaren Abfallbehältern zu verwahren, also nicht im allgemeinen Mistkübel, dessen Inhalt durch die Glut in Brand gesetzt werden könnte.
Grillen auf dem eigenen Grundstück, dem eigenen Balkon, der eigenen Terasse:
Die vorhergehend genannten Sicherheitsvorkehrungen gelten selbstverständlich auch in diesen Bereichen.
Besonders zu beachten ist hierbei aber noch der Sicherheitsabstand zu Gebäuden und Bauteilen. Bei weitgehend geschlossenen Grillern, aus denen kein Funkenflug erfolgt, empfehlen wir einen seitlichen Mindestabstand von 0,5 bis 1 m zum nächsten Bauteil, oberhalb des Grillers sollte nach Möglichkeit überhaupt kein Bauteil sein, wenn dies aber unvermeidbar ist, sollte ein Höhenabstand von 2 m eingehalten werden.
Meist liegt unter dem mineralischen Verputz in Millimeterstärke eine brennbare und hitzeempfindliche Wärmeisolierung, die bei direkter Einwirkung der Strahlungshitze des Grillers - oder sogar von Flammen - zerstört wird, und die Wiener Feuerwehr hatte schon etliche Einsätze zu leisten, bei denen nach unbemerktem Abbrennen und Abschmelzen der Isolierung die Edelputzschicht großflächig abgestürzt war oder sogar darunter liegende brennbare Konstruktionsteile in Brand geraten waren. In dieser Reihe von Ereignissen findet sich sogar der Totalverlust eines Einfamilienwohnhauses, bei dem der "Griller" auch gedacht hatte, die Mauer, neben der erseinen Griller aufgestellt hatte, wäre massiv und nichtbrennbar. In Berlin gab es im Sommer 2005 bei einem Fassadenbrand sogar zwei Tote und mehrere Verletzte.
Betreiben Sie den Griller auch nur, wenn die Rauchgase sicher abziehen können. Halten Sie auf jeden Fall einen Wasserkübel zur Löschhilfe bereit oder legen Sie vorbereitend den Gartenschlauch aus.
Wenn sich Nachbarn und Anrainer durch den Grillgeruch belästigt fühlen, bleibt als Rechtsmittel die Zivilrechtsklage. Eine solche Belästigung kann sehr leicht beim Grillen auf Balkonen auftreten, da der Qualm sich hier vorzugsweise der Fassade entlang und durch die anschließenden offenen Fenster und Balkontüren zieht. Seien Sie hier bitte doch rücksichtsvoll.
Und wenn Sie vorhaben, am Abend oder in der Nacht zu Grillen, dann verständigen Sie bitte die Hausgemeinschaft und die Nachbarn hierüber. Mit schöner Regelmäßigkeit werden unsere Einsatzkräfte nämlich zu vermeintlichen Dachbränden gerufen, die sich vor Ort als Grillfeuer entpuppen....
Grillen in freier Natur:
Das "wilde" Grillen in freier Natur ist in Wien verboten.
Dafür betreibt die Gemeinde Wien öffentliche Grillplätze in und um Wien - siehe http://www.wien.gv.at/umwelt/wald/freizeit/grillstandorte.html - und im Bereich Neue Donau - Donauinsel - siehe http://www.wien.gv.at/umwelt/wasserbau/gewaesser/donauinsel/grillplatzbeschreibung.html (Anmeldung erforderlich).
Selbstverständlich gelten auch an diesen Stellen die oben genannten Sicherheitsvorkehrungen und darüber hinaus die Nutzungsbedingungen für diese Grillplätze (unter den Weblinks einzusehen und vor Ort angeschlagen).
Zu beachten ist hier auch noch, dass vom Magistrat Wien in Zeiten großer Trockenheit und erhöhter WaldbrandgefahrVerbote über die Verwendung von offenem Feuer und Licht (wodurch sich auch ein Grillverbot ergibt) erlassen werden. Informationen hierüber erhalten Sie bei der Grillplatzanmeldung.


