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FAQ - BC

Berufsfeuerwehr Wien

Bio-Ethanol

Siehe Ethanol .
Anschließend finden Sie auch Infos über die immer beliebter werdennden, aber sehr gefährlichen Ethanolkamine.

Brandmeldeanlagen

Brandschutzanlagen, Konzeption von....

Brandschutzanlagen sollten generell nur von zertifizierten Errichterfirmen und Fachfirmen mit einschlägiger Erfahrung errichtet werden.
Da solche Anlagen, wenn sie von der Behörde vorgechrieben worden sind, jedenfalls einer Abnahmeprüfung und nachfolgenden revisionen durch eine akkreditierte Prüf und/oder Inspektionsstelle unterzogen werden müssen (vgl. "Autopickerl"), empfiehlt es sich, bereits im Detailplanungsstadium Kontakt mit der für die Abnahmeprüfung vorgesehenen Stelle aufzunehmen.

Weder die Behörde noch die Feuerwehr sind Stellen, die die Komplexität der einzelnen Installationsarten kennen (auch ein Verkehrspolizist kann Ihnen nicht das Auto reparieren) oder im Detail prüfen können; sie verlassen sich daher auf die Inspektionsstellen.

Suchen Sie - z.B. in www.google.at - nach den Begriffen "Prüfstelle", "Inspektionsstelle", "Revisionsstelle", "Überwachunbgsstelle" UND "Brandschutz" oder "Brandschutztechnik"

Brandschutzbeauftragter

Brandschutzkonzepte

Der Begriff "Brandschutzkonzept" wird leider mehrfach besetzt verwendet, weswegen wir hier eine Klarstellung treffen wollen, wie aus Sicht der Feuerwehr ein "Brandschutzkonzept" auszusehen hätte:
Im Zug eines Genehmigungsverfahrens hat die jeweilige Behörde beim Vollzug der Gesetze auch Beweise zu würdigen. Zu diesen Beweisen gehören einerseits die vom Genehmigungswerber beigebrachten Einreichunterlagen wie auch Sachverständigenmeinungen. In der Regel bedient sich die Behörde Amtssachverständiger, es ist aber den Genehmigungswerber unbenommen, auch private Sachverständige beizuziehen.
Ein "Brandschutzkonzept" ist nichts anderes, als die schriftlich dargelegte sachverständige Meinung über Brandschutzmaßnahmen.
Technisch gesehen legen "Brandschutzkonzepte" dar, wie bauliche, anlagentechnische und betriebliche Sicherheitsmaßnahmen in ihrem Zusammenwirken einen bestimmten Schutzwert im Hinblick auf festgelegte Interessen, ein "Schutzziel" zu erreichen helfen.

Brandschutzkonzepte können aus mehreren Gründen erstellt werden:

  • Wenn die Strukturen und Dimensionen eines Projekts groß oder komplex sind und daher infolge der gesetzlichen und richtliniengemäßen Vorgaben eine Reihe von Sicherheitsvorkehrungen (z.B. Errichtung einer automatischen Brandmeldeanlage oder Löschanlagegetroffen, von Rauch- und Wärmeabzugsanlagen oder einer besonderen Organisationsform des Betriebsbrandschutzes) getroffen worden sind, empfiehlt sich die Erstellung eines "beschreibenden Brandschutzkonzeptes" (besser "Brandschutztechnische Beschreibung"), aus dem eben die Art und der Umfang der getroffenen Maßnahmen hervorgehen. Eine solche Brandschutztechnische Beschreibung ist quasi eine zusammenfassende Ergänzung der Einreichunterlagen im Hinblick auf die geplanten Brandschutzmaßnahmen.
  • Wenn bei einer Planung von den deskriptiv - also über Gesetze, Verordnungen und Richtlinienwerke - vorgegebenen Maßnahmen abgegangen wird, so muss mit Mitteln nach dem Stand der Ingenieurswissenschaften nachgewiesen werden, dass das jeweils durch die Abweichung in Frage stehende Schutzziel mit Alternativmaßnahmen im gleichen Umfang, wie in den deskriptiven Werken vorgegeben, erreicht werden kann. Dieser Nachweis wird dann wieder in eine Brandschutztechnische Beschreibung eingearbeitet, die die Planung in ihrer Gesamtheit samt den einzelnen Nachweisen über die Maßnahmen zum Erreichen von Schutzzielen darlegt.

Da die Schlagkraft und Leistungsfähigkeit der Feuerwehr in vielerlei Hinsicht als Kenngröße in "Brandschutzkonzepte" eingehen, muss ein Brandschutzkonzept jedenfalls mit der Feuerwehr abgestimmt werden. Als Kontaktlink verwenden Sie dazu bitte die Subsite Kontakt Projekte.
Des Weiteren gibt es aus unserer Sicht Mindestanforderungen, denen ein Brandschutzkonzept genügen muss. Dies ist - rein formal - die TRVB A 107, Brandschutzkonzepte.
Als technische "Mindestvorgaben" können herangezogen werden:

  • TRVB A 100: Brandschutzeinrichtungen, rechnerischer Nachweis
  • TRVB A 126: Brandschutztechnische Kennzahlen
  • Anerkannte Brandsimulations- und Entfluchtungsrechnungen sowie Nachweisverfahren zur relativ angemessenen Brandwiderstandsfähigkeit von Bauteilen und Bauwerken.
  • Der Nachweis muss mit (einem) anerkannten Programm(en) geführt werden (z.B. MRFC, NIST-Programme, "Eurocode", usw.)
  • Sofern das Beweisverfahren nicht von einer renommierten Fachstelle geführt wird, wird der Nachweis verlangt, dass die "rechnende Stelle" von einem Spezialisten eingeschult worden ist. Unter Umständen wird die Vorlage von Referenzprojekten verlangt werden.
  • Es müssen alle Eingangsparameter und die Quellen der Parametrierung genau bekannt gegeben werden.
  • Es müssen die Schutzziele, derer Einhaltung bewiesen werden soll, genau bekannt gegeben werden (z.B. bestimmte Extinktion, bestimmter CO-Wert, usw.)
  • Eine ingenieursmäßige Berechnung oder Simulation kann immer nur Teil eines brandschutztechnischen Konzepts sein und aufgrund der gegebenen Abhängigkeiten von anderen Parametern nach unserem Verständnis nie für sich allein als Nachweis gewürdigt werden. Die Feuerwehr verlangt im Fall einer solchen Simulation oder Berechnung jedenfalls ein umfassendes Brandschutzkonzept, in das eben die Ergebnisse der Simulation oder Berechnung eingearbeitet sind.
  • Die Feuerwehr ist lediglich im Stand, die Plausibilität eines solchen Gesamtkonzeptes zu überprüfen. Berechnungsvorgänge an sich können nicht nachvollzogen werden, weswegen wir uns vorbehalten, bei Ergebnissen, die stark von unseren Erfahrungen abweichen, vergleichende Gutachten - auch von anderen Stellen - einzufordern.

Übrigens: Die Feuerwehr stellt in einem Behördenverfahren allenfalls brandschutztechnische Amtssachverständige, die ein vorgelegtes Projekt beurteilen sollen.
Wir sind keinesfalls eine Stelle, die für ein vorgelegtes, "unzureichendes" Projekt brandschutztechnische Planungen oder projektverändernde Auflagen machen können.
Brandschutztechnische Konzeptionen können auch nur von der Behörde gewürdigt und genehmigt werden. Die Feuerwehr, die brandschutztechnische Amtssachverständige stellt, kann allenfalls vorab klären, ob sie die Konzeption, die zum Genehmigungsverfahren vorzulegen ist, für "in Ordnung" befinden kann. Eine behördliche Genehmigung ist jedoch unumgänglich.

Brandschutzpersonal

Brandschutzpersonal - zumindest ein Brandschutzbeauftragter mit Stellvertreter - kann in Ihrem Betrieb aus vielerlei Gründen notwendig sein:
Auf Gesetzesgrundlage,
durch Behördenvorschreibung,
aufgrund des Umstandes, dass Sie zur Betreuung von Brandschutzanlagen einen Brandschutzbeauftragten und -anlagenwart bgrauchen, oder
aus eigenem Interesse.

Rechtsgrundlagen für Brandschutzbeauftragte sind in Wien beispielsweise das Wr. Feuerpolizeigesetz und die Arbeitsstättenverordnung.

Für die Ausbildung von Brandschutzpersonal gibt es in Österreich eine Anerkennungsstelle (siehe http://www.trvb-ak.at/Downloads.html ). Als öffentliche Dienststelle wollen und können wir keine Empfehlung aussprechen, aber sie können natürlich auchim www suchen, z.b. mit www.google.at und den Suchbegriffen "Brandschutz" und "Wien"

Brandschutzpläne

Wann sind Brandschutzpläne zu zeichnen?
Hierfür gibt es zwei Grundlagen:

Arbeitsstättenverordnung:
§ 43. (1) Die Behörde hat die Bestellung eines/einer Brandschutzbeauftragten und erforderlichenfalls iner Ersatzperson vorzuschreiben, wenn dies auf Grund besonderer Verhältnisse im Sinne des § 12 Abs. 1 Z 1 bis 5 für einen wirksamen Schutz der Arbeitnehmer/innen erforderlich ist.

Diese besonderen Verhältnisse finden im zitierten Abschnitt folgende Begründungen:
1. der Art der Arbeitsvorgänge oder Arbeitsverfahren,
2. der Art oder Menge der vorhandenen Arbeitsstoffe,
3. den vorhandenen Einrichtungen oder Arbeitsmitteln,
4. der Lage, den Abmessungen, der baulichen Gestaltung oder der Nutzungsart der Arbeitsstätte oder
5. der höchstmöglichen Anzahl der in der Arbeitsstätte anwesenden Personen.

§ 43. (3) Brandschutzbeauftragte nach Abs. 1 sind zu folgenden Aufgaben heranzuziehen:
1. Maßnahmen nach § 45 Abs. 2 bis 6,
2. Information der Arbeitnehmer/innen über das Verhalten im Brandfall,
3. Durchführung der Eigenkontrolle im Sinne der einschlägigen Regeln der Technik,
4. Bekämpfung von Entstehungsbränden mit Mitteln der ersten und erweiterten Löschhilfe,
5. Evakuierung der Arbeitsstätte und
6. Vorbereitung eines allfälligen Feuerwehreinsatzes.

§ 45. (4) Es ist ein Brandschutzplan nach den einschlägigen Regeln der Technik in Zusammenarbeit mit dem örtlich zuständigen Feuerwehrkommando zu erstellen.


Anschlussvertrag für eine private Brandmeldeanlage an das Brandmeldeauswertesystem der MA 68:
In diesen Anschlussverträgen wird u.a. die Erstellung und Bereithaltung von Brandschutzplänen gefordert.

Weitere Informationen zum Thema finden Sie auf dieser Site unter dem Link Brandschutzpläne.

Brandschutztechnische Beschreibung

Bei der Planung großer oder komplesxer Objekte werden oft über den baulichen Brandschutz hinausgehende Brandschutzmaßnahmen getroffen, zum Teil werden - bei Abweichung von deskriptiven Standards - auch Brandschutzkonzepte erstellt.
Aus Plänen und Baubeschreibungen sind diese Maßnahmen oft unzureichend ablesbar, sodass als Dokumentation - auch für den nachfolgenden Nutzer - unbedingt eine "Brandschutztechnische Beschreibung" für ein solches Projekt angefertigt werden sollte.

Was sollte eine solche Brandschutztechnische Beschreibung jedenfalls enthalten?

  • Eine allgemeine Beschreibung des Vorhabens. Manchmal kann durchaus auch die Darlegung der Beweggründe bei der sicherheitstechnischen Beurteilung hilfreich sein.
  • Insbesondere bei Um- und Zubauten sowie bei Nutzungsänderungen kann auch die Historie des Objekts Anhaltspunkte zum Konsens - und allfälligen Denkmalschutzgesichtspunkten - geben.
  • Eine Beschreibung des Objekts und seiner Nutzung, die eine nähere Interpretation der Pläne ermöglicht.
  • Bei der brandschutztechnischen Beurteilung von Projekten muss oft auch die Nachbarschaft mitbetrachtet werden: Sind Flammüberschläge zu befürchten? Gibt es besonders schutzwürdige Interessen? Wie sieht es mit der Verqualmungsgefahr aus? Sie sollte daher zumindest so weit beschrieben und dargestellt werden, dass eine Beurteilung möglich ist.
  • Auflistung der Rechts- und Richtlinienwerke, die für die Planung und Konzeption herangezogen wurden (siehe Richtlinien).
  • Allfällige Gutachten und Brandschutzkonzepte, die zum Beleg der Funktionsfähigkeit und Wirksamkeit abweichender Planungen erstellt wurden.
  • Beschreibung der geplanten Sicherheitsmaßnahmen und -gewerke. In welchem Schutzumfang, für welche vorgesehene Betriebsart wurden sie geplant? Gibt es hierzu noch besondere Bemerkungen?
  • Für den späteren Nutzer sollte noch ein Kontroll- und Instandhaltungskatalog, der sich aus den für die Planung herangezogenen Richtlinien ergibt, erstellt werden (wie sollen Hausbewohner sonst wissen, dass die freie Rasenfläche um ihr Haus herum eine Feuerwehr-Bewegungsfläche ist, auf der man keinesfalls Bäume pflanzen kann? Aber auch Steigleitungen in einem Wohnhaus werden sonst kam regelmäßig geprüft werden - und im Brandfall vermutlich nicht funktionieren).

Da die Kontrolle der tatsächlichen Umsetzung und Einhaltung der Rahmenbedingungen von Brandschutztechnischen Beschreibungen und Brandschutzkonzepten der Behörde und den brandschutztechnischen Amtssachverständigen kaum möglich ist, erlauben wir uns, von derjenigen Stelle, die ein solches Konzept oder eine Beschreibung für ein Projekt erstellt hat, nach Fertigstellung bzw. Umsetzung des Projekts eine Bestätigung über die Einhaltung der Konzeption bzw. über allfällige Nachjustierungen samt positiver Abnahmeberichte über die einzelnen umgesetzten Sicherheitsgewerke zu verlangen.

Brandschutzwart

Christbaumbrände

Alle Jahre wieder - gibt es leider auch eine gewisse Anzahl von Christbaumbränden. Das weiß die Öffentlichkeit, und es gibt darüber allerlei Geschichten. Sehen Sie dazu einen Kurzfilm, den das NIST (das "Normungsinstitut" der USA) gedreht hat:
weihnachtsbaum1min.mpeg [9.716 KB]

Damit sollten sich weitere Fragen zur Gefährlichkeit erübrigen.
Bevor wir Ihnen aber Sicherheitstipps geben, dürfen wir Sie darauf hinweisen, dass es wesentlich öfter zu Bränden infolge vergessener Adventkranzkerzen kommt: Ein feierlicher Abschied in der Firma, alle gehen, irgendwer wird die Kerzen ja löschen....

Nun - Sicherheitstipps für Christbaume:

  • Verwenden Sie einen möglichst frischen Baum. Gießen und Bewässerungsständer helfen kaum etwas, am 6. Jänner sind die Nadeln schon sehr trocken.
  • Verstellen Sie sich nicht Ihren Fluchtweg.
  • Stellen Sie den Christbaum standsicher und in einiger Entfernung zu brennbarer Umgebung auf.
  • Verwenden Sie nach Möglichkeit elektrische Beleuchtung
  • Wenn Sie Kerzen verwenden, dann achten Sie bitte darauf, dass über den Kerzen keine Zweige oder Dekorationen sind
  • Achten Sie darauf, dass im Umfeld von ca. 20 cm um Wunderkerzen (Sternspritzer) keine brennbaren Dekorationen sind. Beachten Sie bitte auch, dass die Funken der Wunderkerzen Löcher in Ihren Teppich und Brandflecken in Ihren Boden brennen können.
  • Wenn Sie Kerzen und Wunderkerzen anzünden stellen Sie sich auf jeden Fall zumindest einen Kübel Wasser oder einen Tragbaren Feuerlöscher bereit.
  • Zünden Sie die Kerzen von oben nach unten an, löschen Sie sie von unten nach oben aus. So ist die Verletzungs- und Brandgefahr geringer.
  • Lassen Sie die Kerzen nur kurz - und keinesfalls unbeaufsichtigt - brennen.
  • Auch bei Kerzen am Fenster und sonstigen Kerzendekorationen sollten Sie entsprechende Vorsicht walten lassen.
  • Wir warnen Sie insbesondere vor Gel-Kerzen und "Konstruktionen", bei denen in der Brennmasse allerlei Dekorationen verpackt sind. Wenn die Brennmasse bis zu diesen präsumptiven "Dochten" heruntergebrannt ist, kann es leicht passieren, dass sich die Flammenbasis - bei entsprechender Energiefreisetzung - auf all das ausbreitet, was da aus der Brennmasse heraussteht. Dann springt vielleicht das Kerzenglas......
  • Wir dürfen Sie auch darauf hinweisen, dass das unbeaufsichtigte Brennenlassen von offenen Flammen als Fahrlässigkeit gewertet wird.

Frohe Festtage!
Und wir hoffen sehr, dass wir uns anlässlich der bevorstehenden Feiern nicht sehen werden!

CO-Vergiftung